BISS-Faktencheck: Wer ist an der Finanzmisere der Gemeinde schuld?

Die Finanzen der Gemeinde sind eng. Das verleitet anscheinend Verwaltung und Gemeinderäte dazu, der BISS die Schuld daran zu geben: Hätte die sich nicht quergestellt, hätte die Gemeinde längst die Grundstücke verkauft und dank der Einnahmen einen soliden Haushalt. Aktuell kommen diese Vorwürfe auch von Bürgern im Zusammenhang mit Musikschule und Freibad.
Die BISS wollte nie die Bebauung verhindern oder verzögern – und hat dies auch nie getan! Wir haben deshalb einen Faktencheck zum Schlossblick angestellt.
Im März 2019 hatte die Bürgerschaft 4 Stunden Zeit, die Wettbewerbsergebnisse zu besichtigen. Am 18. März 2019 wurde eine Bürgerversammlung vor einer Beschlussfassung im Gemeinderat (GR) beantragt. Trotz entgegenstehender Zusage der Bürgermeisterin wurde am 7. April 2019 vom GR der „Siegerentwurf“ als Grundlage für die weiteren Planungen festgelegt, die Bürgerversammlung gab es erst am 30. April 2019, nachdem eine Bürgerbeteiligung wenigstens für das weitere Verfahren zugelassen worden war.
Es gab viele sehr spannende Anregungen der Bürger. Der Moderator Herr Grohe schlug die Weiterarbeit in Workshops vor. Parallel begann das Büro Lüttin schon mit der Ausarbeitung der Planung. Ein erster – noch sehr unausgereifter – Entwurf lag zum (chaotisch verlaufenden) ersten Workshop am 19. Juli 2019 vor. Dieser wurde vom Büro Lüttin weiter vervollständigt, so dass am 7. 11. 2019 der zweite Workshop stattfinden konnte. Hier wurde wenigstens Protokoll geführt, so dass die Diskussion annähernd nachvollzogen werden kann. Die von den Planern daraus gezogenen Schlüsse blieben mangels weiterer Gespräche unbekannt.
Am 13. Januar 2020 sollte der GR über die geänderte Planung beschließen. In der Sitzung zeigte sich allerdings, dass der GR sich nicht einig war und beschloss, nicht öffentlich weiter zu beraten. Die Sitzung vom 16. März 2020, in welcher die Grundzüge der Planung dann beschlossen werden sollten, musste wegen der Pandemie vertagt werden.
Am 18. Mai 2020 hat der Gemeinderat dann mit 2 Gegenstimmen die Planung gebilligt und die Ausarbeitung eines Bebauungsplans in Auftrag gegeben. Der fertiggestellte Bebauungsplan wurde
am 3. 11. 2020 öffentlich ausgelegt; es zeigten sich dabei erhebliche Mängel, die eine weitere Überarbeitung erforderten. Der Plan wurde dann am 27. 5. 2021 erneut ausgelegt, am 26. 7. 2021 als Satzung beschlossen und am 9. 9. 2021 öffentlich bekannt gemacht.

Am 23. 6. 2022 haben zwei Bürger Normenkontrolle beantragt. Wegen erheblicher Mängel hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH Mannheim) am 26. 5. 2023 den Bebauungsplan aufgehoben. Seitdem ist die Gemeinde nach eigenen Angaben damit befasst, die Rechtsverstöße zu reparieren und ein neues Bebauungsplanverfahren einzuleiten. Welche konkreten Schritte hier beabsichtigt sind, ist bisher nicht bekannt.
Sind Verzögerungen aufgetreten?
Nach dem Beschluss vom 7. 4. 2019 waren die Planer nicht gehindert oder auch nur aufgehalten, aus dem skizzenhaften Siegerentwurf einen halbwegs konkreten Plan zu machen, der dann im Januar 2020 auch vorlag. Anschließend mussten die Gemeinderäte sich klarwerden, was sie eigentlich wollten. Das dauerte immerhin bis zum 18. 5. 2020, weil einige Pandemiewochen Stillstand im gesamten öffentlichen Leben verursachten. Hier ist erstmals eine Verzögerung aufgetreten, denn zwei Monate lang konnten wegen Corona keine Gemeinderatssitzungen stattfinden. Das war höhere Gewalt, und damit der BISS nicht anzulasten.
Die Ausarbeitung eines Bebauungsplanentwurfs schloss sich an, auch hier ist keine Verzögerung festzustellen. Die öffentliche Auslegung startete am 3. 11. 2020 und brachte viele Einwendungen. Das ist mit Arbeit verbunden, vom Baugesetzbuch aber genau so gewollt, damit Fehler rechtzeitig erkannt werden. Die Nachbesserungen wurden in angemessener Zeit erarbeitet, der Satzungsbeschluss datiert vom 26. 7. 2021 und die Ausfertigung vom 9. 9. 2021. In der gesamten Zeit konnten Planer und Verwaltung völlig ungestört weiterarbeiten.
Nach der Ausfertigung des Bebauungsplans hat sich die Gemeinde keine Zeit gelassen. Die Erschließungsarbeiten wurden mit aller Macht vorangetrieben, und fast pünktlich beendet. (Angefangen mit dem Kahlschlag aller Bäume, auch der „erhaltenswerten“, auf dem Schulgelände.) Der Normenkontrollantrag hatte keine aufschiebende Wirkung, weitere Anträge, die Umsetzung des Bebauungsplans aufzuschieben, hat es nicht gegeben. Bis zum 23. 6. 2022 hatte die Gemeinde also vollkommene Freiheit, die Planung umzusetzen.
Der von zwei in ihren Rechten betroffenen Bürgern (bestätigt durch den VGH!) erhobene Normenkontrollantrag hat an den Möglichkeiten der Gemeinde nichts verändert. Zwar wird behauptet, die Gemeinde sei an der Veräußerung ihrer Grundstücke gehindert, weil es keinen gültigen Bebauungsplan gebe. Das war beim erfolgten Verkauf der Kreisbau-Flächen am 18.12.2020 zum Vorzugspreis von 400 €/qm ganz offensichtlich kein Argument. Hätte man übrigens von der Kreisbau denselben Preis gefordert wie von den Baugruppen (700 €/qm), der zumindest einigermaßen kostendeckend ist, so wären über 1 Mio € zusätzlich in der Gemeindekasse gelandet. Aus unerfindlichen Gründen sträubte man sich jedoch, diesen marktgerechten Preis vom Großinvestor zu fordern.

Fazit:

Schon die wider besseres Wissen erhobene Behauptung einer von der BISS verursachten Verzögerung entbehrt jeglicher Grundlage. Insoweit sind die Vorwürfe an die BISS offensichtlich falsch.
Dass bis dato keine Grundstücke verkauft wurden und daher in der Gemeindekasse (nicht aber im Vermögen der Gemeinde!) etwas fehlt, liegt ausschließlich am Verhalten der Gemeinde selbst. Die BISS hat dazu nichts beigetragen. Auch diese Vorwürfe sind falsch.
Die für das gerichtliche Verfahren aufgewendete Zeit kann weder der BISS noch den beiden Antragstellern angelastet werden. Die Ursache des Übels liegt darin, dass – siehe VGH-Urteil – die Abwägung fehlerhaft war. Dieser Umstand war dem Berater der Gemeinde nach eigenem Bekunden sogar bekannt. Hätte er eine rechtzeitige Nachbesserung veranlasst, wäre die Aufhebung des Bebauungsplans, womöglich gar der Normenkontrollantrag selbst, unterblieben. Das Gerichtsverfahren und seine Dauer sind daher durch das Verhalten der Gemeinde selbst verursacht.

(Der Text stammt vom Dezember 2023)

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